VGH Hessen - Beschluss vom 26.02.2018
9 B 2012/17
Normen:
BImSchG § 12; HVwVfG § 37 Abs. 1; HVwVfG § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 455
ZUR 2018, 380
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1031/17

BESTIMMTHEIT; BESTIMMTHEITSERFORDERNIS; ERSATZVORNAHME; ERSATZWASSERVERSORGUNG; NEBENBESTIMMUNG; TRINKWASSERVERSORGUNG; VERTRETBARE HANDLUNG; ZIEL

VGH Hessen, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 9 B 2012/17

DRsp Nr. 2018/5746

BESTIMMTHEIT; BESTIMMTHEITSERFORDERNIS; ERSATZVORNAHME; ERSATZWASSERVERSORGUNG; NEBENBESTIMMUNG; TRINKWASSERVERSORGUNG; VERTRETBARE HANDLUNG; ZIEL

Eine Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 BImSchG, mit der dem Vorhabenträger aufgegeben wird, im Fall von Verunreinigungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung einer Gemeinde eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Das in der Nebenbestimmung vorgegebene Ziel ist hinreichend bestimmt, da der Begriff der Ersatzwasserversorgung durch Auslegung konkretisiert werden kann, das Ziel grundsätzlich realisierbar ist und als vertretbare Handlung i.S.v. § 74 Abs. 1 HVwVG auch durch die Anordnung einer Ersatzvornahme vollstreckt werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. September 2017 - 6 L 1031/17.DA - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 12; HVwVfG § 37 Abs. 1; HVwVfG § 74 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.