BVerwG - Beschluss vom 06.09.2018
9 C 5.17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1; VwVfG § 53 Abs. 2 S. 1; VwGO § 11 Abs. 2; BauGB § 127; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133; AO § 169 Abs. 2 S. 1; AO § 170 Abs. 1; KAG RP § 3 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 163, 58
DÖV 2019, 366
NVwZ-RR 2019, 386
ZfBR 2019, 283
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 41/15 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11831/16

Bestimmung der zeitlichen Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung eines rund 200 Meter langen östlichen Endes einer Straße; Hinreichende Berücksichtigung des Interesses des Beitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 9 C 5.17

DRsp Nr. 2019/2276

Bestimmung der zeitlichen Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung eines rund 200 Meter langen östlichen Endes einer Straße; Hinreichende Berücksichtigung des Interesses des Beitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme

1. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143).2. Dem § 53 Abs. 2 VwVfG kann weder im Wege der Analogie noch mittels des Grundsatzes von Treu und Glauben eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entnommen werden, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügt.