Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20. April 2022 abgeändert:
Die Beklagten zu 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen, die Beklagte zu 1 darüber hinaus, an sie 199.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf je 68.500,- € ab dem 1. Januar 2006 und dem 1. Januar 2007 sowie auf weitere 62.000,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2008, ferner Sachverständigenkosten von 16.287,57 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.792,90 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2019 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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