SchlHOLG - Urteil vom 21.10.2024
20 U 1/24 Kart
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1; GWB § 33 S. 1; GWB § 33a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 274/17

Bestimmung des Kartellschadens nach Maßgabe einer erfahrungsbasierten Schätzung im sog. Drogeriekartell; Beeinflussung des Preises durch den verbotenen Informationsaustausch; Verbot der Vereinbarungen zwischen Unternehmen

SchlHOLG, Urteil vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 20 U 1/24 Kart

DRsp Nr. 2025/810

Bestimmung des Kartellschadens nach Maßgabe einer erfahrungsbasierten Schätzung im sog. Drogeriekartell; Beeinflussung des Preises durch den verbotenen Informationsaustausch; Verbot der Vereinbarungen zwischen Unternehmen

Im sog. Drogeriekartell ist die Bestimmung des Kartellschadens nach Maßgabe einer erfahrungsbasierten Schätzung möglich und sinnvoll, § 287 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20. April 2022 abgeändert:

Die Beklagten zu 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen, die Beklagte zu 1 darüber hinaus, an sie 199.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf je 68.500,- € ab dem 1. Januar 2006 und dem 1. Januar 2007 sowie auf weitere 62.000,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2008, ferner Sachverständigenkosten von 16.287,57 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.792,90 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2019 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.