LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2018
L 5 P 14/18 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; SGB XI § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 341/17

Bestimmung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen VerfahrenFestsetzung im Falle einer Anfechtungsklage gegen Maßnahmenbescheide im Sinne von § 115 Abs. 2 SGB XI

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen L 5 P 14/18 B ER

DRsp Nr. 2019/3583

Bestimmung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung im Falle einer Anfechtungsklage gegen Maßnahmenbescheide im Sinne von § 115 Abs. 2 SGB XI

Bei Streitigkeiten um sog. Maßnahmenbescheide nach § 115 Abs. 2 SGB XI hat sich Streitwertfestsetzung zunächst an der Anzahl der Streitgegenstände zu orientieren. Auf dieser Grundlage sind Einzelstreitwerte zu bilden, die schließlich zur Bildung des Gesamtstreitwertes zu summieren sind.

Tenor

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; SGB XI § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Es ist der Streitwert für ein zwischenzeitlich abgeschlossenes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz festzusetzen.

Am 11. und 12.07.2011 führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei dem Ambulanten Pflegeservice L GmbH, L (im Folgenden Pflegeheim), die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Antragsgegnern verfügte, eine Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI durch.