BVerwG - Urteil vom 28.11.2018
6 C 2.17
Normen:
VwGO § 61 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 21 Abs. 1 S. 2; GG Art. 4; PartG § 5 Abs. 1 S. 1; GwG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GwG § 11 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 164, 1
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 83.14
OVG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 10.15

Beteiligtenfähigkeit von Gebietsverbänden politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins durch wirksame Gründung; Beschränkung der Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband; Parteienrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch eines Kreisverbands der NPD auf Eröffnung eines Girokontos; Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei als Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch

BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 6 C 2.17

DRsp Nr. 2019/14799

Beteiligtenfähigkeit von Gebietsverbänden politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins durch wirksame Gründung; Beschränkung der Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband; Parteienrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch eines Kreisverbands der NPD auf Eröffnung eines Girokontos; Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei als Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch

1. Gebietsverbände politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins sind nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, wenn sie wirksam gegründet sind und ihnen in Bezug auf den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eine materielle Rechtsposition zustehen kann.2. Der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit von politischen Parteien gebietet es, die Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband zu beschränken.