OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.05.2023
5 MR 1/23
Normen:
BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 1185

Glaubhaftmachen eines Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs auf Neubescheidung eines Fristverlängerungsantrages für den Betrieb einer Windenergieanlage; Bewahren der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor Emissionen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 5 MR 1/23

DRsp Nr. 2023/6816

Glaubhaftmachen eines Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs auf Neubescheidung eines Fristverlängerungsantrages für den Betrieb einer Windenergieanlage; Bewahren der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor Emissionen

1. Es entspricht dem Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, der die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor Emissionen zu bewahren sucht, die den gewandelten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist.2. Eine (Windenergie-)Anlage wird nur dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden; auch ein in der Leistung geminderter Betrieb oder der Betrieb von Teilanlagen verhindern das Erlöschen der Genehmigung.3. Die Behörde hat einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht in derselben Weise zu prüfen wie einen Antrag auf Neugenehmigung; gleichwohl darf als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden.

Tenor