OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2022
4 E 388/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 1016
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2392/21

Bewertung des Streitwerts einer Klage gegen eine Freigaberegelung bzgl. einer Sonntagsöffnung; Bemessung des Auffangstreitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 4 E 388/22

DRsp Nr. 2022/13692

Bewertung des Streitwerts einer Klage gegen eine Freigaberegelung bzgl. einer Sonntagsöffnung; Bemessung des Auffangstreitwerts

Wendet sich eine Gewerkschaft in demselben Verfahren gegen mehrere verkaufsoffene Sonntage, so ist jeder in Streit stehende verkaufsoffene Sonntag gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 Euro zu bemessen. Die sich hierbei ergebenden Werte werden zusammengerechnet. Unerheblich ist, ob die umstrittenen Freigaberegelungen in derselben Verordnung geregelt sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4.5.2022 geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.7.2022 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Beschwerde hat Erfolg.