BVerfG - Beschluss vom 13.02.2020
2 BvR 168/20
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S. 126.19
VG Berlin, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 463.19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 168/20

DRsp Nr. 2020/3577

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Rechtswegerschöpfung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1;

[Gründe]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt jedoch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § Abs. ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § Abs. kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - -, Rn. 2; stRspr).