OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2022
19 E 838/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1685/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Streitwertbeschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 19 E 838/22

DRsp Nr. 2022/18024

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 5.000,00 Euro, festgesetzt.