BFH - Urteil vom 08.10.1991
IX R 46/89
Normen:
EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 1050
BB 1992, 767
BFHE 166, 430
BStBl II 1992, 547
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 08.10.1991 (IX R 46/89) - DRsp Nr. 1996/11311

BFH, Urteil vom 08.10.1991 - Aktenzeichen IX R 46/89

DRsp Nr. 1996/11311

»Bei unentgeltlichem Erwerb eines Einfamilienhauses kann der Rechtsnachfolger zwar die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie seinem Rechtsvorgänger wegen Objektbeschränkung nicht zustanden (Urteil vom 4.9.1990 IX R 197/87 BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69). Er kann aber nicht die erhöhten Absetzungen nach § 7b Abs. 3 S. 1 und S. 3 EStG nachholen.«

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 . (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Januar 1986 unentgeltlich von seinen Eltern ein Einfamilienhaus, das er mit seiner Familie nutzt. Die Eltern hatten das Einfamilienhaus 1983 für 340.000 DM erworben; von dem Kaufpreis entfiel je die Hälfte auf das Gebäude und auf den Grund und Boden. Sie konnten wegen Objektverbrauchs die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch nehmen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für das Streitjahr 1986 die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG nicht zum Abzug zu, obwohl bei ihnen kein Objektverbrauch eingetreten war. Das FA ging dabei davon aus, daß der bei den Rechtsvorgängern des Klägers eingetretene Objektverbrauch fortwirke.