BFH - Urteil vom 12.11.1991
IX R 15/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 627
BFHE 166, 219
BStBl II 1992, 289
KTS 1992, 393 (Ls)
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 12.11.1991 (IX R 15/90) - DRsp Nr. 1996/11264

BFH, Urteil vom 12.11.1991 - Aktenzeichen IX R 15/90

DRsp Nr. 1996/11264

»Schuldzinsen, die noch nach der Zwangsversteigerung eines zuvor vermieteten Grundstücks entstehen, weil der Versteigerungserlös nicht zur Tilgung des ursprünglichen Kredits ausreichte, sind nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Miteigentümerin eines Grundstücks, auf dem die Grundstücksgemeinschaft mit Kredit ein Gebäude errichtete, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Am 31. März 1983 wurde das bebaute Grundstück zwangsversteigert und die Grundstücksgemeinschaft aufgelöst. Da der Versteigerungserlös zur Tilgung des Kredits nicht ausreichte, fielen noch nachträglich Schuldzinsen an. Die Bank buchte die Schuldzinsen von einem Konto ab, dessen Mitinhaberin die Klägerin war. Diese machte die Schuldzinsen bei ihren Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1983 und 1984 vergeblich als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 420 veröffentlichten Urteil ab.

Die Kläger rügen mit ihrer vom FG zugelassenen Revision Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und des § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).