BFH - Urteil vom 15.11.1991
III R 30/88
Normen:
EStG §§ 33, 33b ; LStR (1984) Abschn. 70 Abs. 11 S. 8; LStR (1990) Abschn. 100 Abs. 7 S. 11;
Fundstellen:
BB 1992, 346
BFHE 166, 159
BStBl II 1992, 179
NJW 1992, 1591
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 15.11.1991 (III R 30/88) - DRsp Nr. 1996/11251

BFH, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen III R 30/88

DRsp Nr. 1996/11251

»1. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind (in den Grenzen der Angemessenheit) alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Bestätigung des Urteils vom 1.8.1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825). 2. Soweit danach Kfz-Kosten für eine Urlaubsreise als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, gilt dies auch für einen dabei erlittenen Unfallschaden, für den der Steuerpflichtige keinen Ersatz vom Schädiger erlangen kann.«

Normenkette:

EStG §§ 33, 33b ; LStR (1984) Abschn. 70 Abs. 11 S. 8; LStR (1990) Abschn. 100 Abs. 7 S. 11;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist schwerbehindert. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist das Merkmal "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) vermerkt.

Während eines Auslandsaufenthalts in Südfrankreich im Streitjahr 1985 wurde ihr PKW, der auf einem Parkplatz abgestellt war, von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt. Von ihm war bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ein Ersatz des Schadens nicht zu erlangen. An Reparaturkosten mußte die Klägerin insgesamt einen Betrag von 3.563 DM aufwenden.