BFH - Urteil vom 15.11.1991
VI R 81/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1992, 2197
BB 1992, 767
BFHE 166, 452
BStBl II 1992, 367
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 15.11.1991 (VI R 81/88) - DRsp Nr. 1996/11315

BFH, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen VI R 81/88

DRsp Nr. 1996/11315

»Es ist nicht zulässig, die einheitlich zu beurteilende Erstattung von Reisekosten (Auslösungen) durch den Arbeitgeber zur Ausnutzung der unterschiedlichen Verwaltungsregelungen des Abschn. 25 Abs. 10 LStR 1984 einerseits und des Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 2 LStR 1984 andererseits (jetzt Abschn. 40 Abs. 2 und 3 LStR 1 990) dahingehend aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen, daß Auslösungsbeträge zunächst zur Abgeltung pauschal nach Abschn. 25 Abs. 10 LStR 1984 erstatteter Übernachtungskosten dienen und nur der über diese pauschale Abgeltung hinausgehende Auslösungsbetrag einen Ausgleich der Verpflegungsmehraufwendungen darstellen soll.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

Der Kläger war als Fliesenleger nichtselbständig tätig. Er unternahm im Streitjahr 1984 an 135 Tagen überwiegend mehrtägige Dienstreisen. Dabei übernachtete er in Pensionen, Gasthöfen usw. Die tatsächlichen Übernachtungskosten sind unbekannt. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger steuerfreie Auslösungen in Höhe von 40 DM täglich.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1984 berechnete der Kläger seine Werbungskosten wie folgt:

Verpflegungsmehraufwand

135 Tage x 37 DM 4.995 DM

Übernachtungskosten

112 Tage x 37 DM 4.144 DM

abzüglich Auslösungen

135 Tage x 40 DM 5.400 DM

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Werbungskostenabzug 3.739 DM.