BFH - Urteil vom 16.05.2013
IV R 15/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; HGB § 177; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 68; FGO § 118 Abs. 2; AO § 179 Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2093/07

Anwendung der Tarifbegünstigung auf die Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Erbrechts

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IV R 15/10

DRsp Nr. 2013/19834

Anwendung der Tarifbegünstigung auf die Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Erbrechts

1. Wird nach dem Tod des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Streit darüber, wer infolge seiner Stellung als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch einen Vergleich beigelegt, aufgrund dessen jemand gegen Erhalt eines Geldbetrags auf die Geltendmachung seiner Rechte als Erbe verzichtet, und war diese Person gesellschaftsrechtlich nicht von der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen, steht sie einem Miterben gleich, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus der Personengesellschaft ausscheidet.2. Die Abfindung führt in einem solchen Fall zu einem tarifbegünstigten Gewinn, der im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Personengesellschaft festgestellt wird.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; HGB § 177; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 68; FGO § 118 Abs. 2; AO § 179 Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.