BFH - Urteil vom 24.10.1991
VI R 83/89
Normen:
EStG § 3 Nr. 12, § 3c;
Fundstellen:
BB 1992, 1049
BB 1992, 56
BFHE 165, 542
BStBl II 1992, 140
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 24.10.1991 (VI R 83/89) - DRsp Nr. 1996/11214

BFH, Urteil vom 24.10.1991 - Aktenzeichen VI R 83/89

DRsp Nr. 1996/11214

»Legt ein FG landesrechtliche Vorschriften über die Aufwandsentschädigung der Gerichtsvollzieher abweichend von der Auffassung der Verwaltung dahin aus, daß nur Aufwendungen für die Unterhaltung und nicht für die Einrichtung des Büros abgegolten werden, so besteht besonderer Anlaß zu der Prüfung der Voraussetzung des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG, ob die Aufwandsentschädigung nicht den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12, § 3c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gerichtsvollzieher. Er schaffte im Streitjahr 1985 eine Frankiermaschine und einen Bürocomputer an und machte die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Aufwendungen mit der Begründung nicht an, daß sie durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung, die nach § 5 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 26. September 1975 (im folgenden: Landesverordnung, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975, 338) gezahlt werde, abgegolten seien.