BFH - Urteil vom 25.09.1991
I R 184/87
Normen:
EStG § 34b Abs. 2 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1992, 488
BFHE 166, 132
BStBl II 1992, 406
GmbHR 1992, 545
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 25.09.1991 (I R 184/87) - DRsp Nr. 1996/11246

BFH, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen I R 184/87

DRsp Nr. 1996/11246

»Der Gewinn aus einer zeitlich und wirtschaftlich mit der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft zusammenhängenden Entnahme ist auch dann nach § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG 1977 i.V.m. § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt.«

Normenkette:

EStG § 34b Abs. 2 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betrieben in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eine gewerbliche Tätigkeit. Mit Ablauf des Streitjahres (1978) wandelten sie die KG gemäß §§ 46 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in eine GmbH um, die das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert ansetzte. Nicht eingebracht wurde ein Grundstücksanteil mit einer darauf errichteten Doppelgarage, den einer der beiden Kläger in sein Privatvermögen überführte.