I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie errichteten 1997 ein noch im selben Jahr selbstgenutztes Einfamilienhaus. Zur Heizungsanlage des Hauses gehört ein so genannter Brennwertkessel mit der Eigenschaft, die in den Rauchabgasen enthaltene Kondensationswärme wieder nutzbar zu machen. Er setzt sich zusammen aus dem konventionellen Heizkessel und zusätzlich aus einem nachgeschalteten Abgaswärmetauscher, der die Heizgase abkühlt und ihnen damit die Wärme entzieht, die ansonsten ungenutzt an die Abluft gelangt.
Neben der Grundförderung sowie der Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach §
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