BFH - Urteil vom 27.09.1991
III R 15/91
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 (in der ab 1975 geltenden Fassung);
Fundstellen:
BB 1992, 128
BFHE 165, 531
BStBl II 1992, 110
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.09.1991 (III R 15/91) - DRsp Nr. 1996/11211

BFH, Urteil vom 27.09.1991 - Aktenzeichen III R 15/91

DRsp Nr. 1996/11211

»Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 EStG auch dann von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 (in der ab 1975 geltenden Fassung);

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 Aufwendungen wegen der Krankheit ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie erklärten u. a. Reformhauskosten (z.B. Vollwertbrot) in Höhe von 601,19 DM.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, ihr Kind leide an Neurodermitis, einer Stoffwechselkrankheit mit Auswirkungen auf die Haut. Nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes stelle die Verordnung von speziellen Nährmitteln zur Erreichung entsprechender Stoffwechseländerungen eine Alternative zur schädlichen Kortisonbehandlung dar.