BGH - Beschluss vom 16.03.2017
I ZB 49/16
Normen:
ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1030 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1048 Abs. 3; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a-b); ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1; ZPO § 1066; BGB § 242; BGB § 2303;
Fundstellen:
MDR 2017, 897
ZEV 2017, 416
ZIP 2017, 1736
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Sch 12/15

Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Pflichtteilsansprüche als Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffenen Schiedsvereinbarung

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen I ZB 49/16

DRsp Nr. 2017/6664

Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Pflichtteilsansprüche als Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffenen Schiedsvereinbarung

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens kann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands beruft, nachdem sie in einem Parallelprozess einer anderen Partei vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhoben und damit erreicht hat, dass die Klage zurückgenommen wurde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 25. April 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 5.937,50.

Normenkette:

ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1030 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1048 Abs. 3; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a-b); ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1; ZPO § 1066; BGB § 242; BGB § 2303;

Gründe