BGH - Urteil vom 03.11.1970 (1 StR 473/70) - DRsp Nr. 1994/5779
BGH, Urteil vom 03.11.1970 - Aktenzeichen 1 StR 473/70
DRsp Nr. 1994/5779
1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2StGB setzt voraus, daß - außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1StGB) - besondere Umstände so wohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. 2. § 23 Abs. 2StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktlage ermöglichen soll.