BGH - Urteil vom 07.11.1985 (VII ZR 270/83) - DRsp Nr. 1992/4066
BGH, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen VII ZR 270/83
DRsp Nr. 1992/4066
A. Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für Schäden, die infolge mangelhafter Arbeiten dieses Auftragnehmers am Werk eines anderen Auftragnehmers entstanden sind,- im Falle zwangsläufig entstandener Folgeschäden (Nachbesserungsanspruch nach VOB/B § 13 Nr.5); - im Falle unmittelbarer Mangelfolgeschäden, die nicht von der Nachbesserungspflicht umfaßt werden (Schadensersatzanspruch nach VOB/B § 13 Nr.7),- insoweit Entbehrlichkeit der in Nr. 5 vorgeschriebenen Aufforderung zur fristgerechten Nachbesserung.B. Miteinander konkurrierende werkvertragliche Schadensersatzansprüche und solche aus unerlaubter Handlung sind nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen. Würden jedoch vorrangige vertragliche Regelungen ausgehöhlt, gehen deliktische Ansprüche nicht weiter als vertragliche Schadensersatzansprüche.