BGH - Urteil vom 21.02.1985
VII ZR 72/84
Normen:
BGB § 633, § 638, § 640 Abs.1; WEG § 21 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 314
BauR 1986, 448
DB 1985, 1390
DRsp I(138)479c-d
DRsp I(152)112b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/4485
MDR 1986, 45
NJW 1985, 1551
WM 1985, 664
ZMR 1985, 204
ZfBR 1985, 132
ZfBR 1986, 126
ZfBR 1989, 185
ZfBR 1990, 234, 281
ZfBR 1991, 63, 65, 212
ZfBR 1994, 23
ZfBR 1995, 31

BGH - Urteil vom 21.02.1985 (VII ZR 72/84) - DRsp Nr. 1992/4483

BGH, Urteil vom 21.02.1985 - Aktenzeichen VII ZR 72/84

DRsp Nr. 1992/4483

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnanlage: Befugnis der einzelnen Wohnungseigentümer zur selbständigen Geltendmachung der Ansprüche; kein Einfluß der Verjährung der Ansprüche der Mehrheit der Wohnungseigentümer auf die Ansprüche der (des) Letzterwerber(s).

Normenkette:

BGB § 633, § 638, § 640 Abs.1; WEG § 21 ;

Tatbestand:

Die Beklagte errichtete 1973/74 als Bauträgerin eine Wohnanlage mit 29 Eigentumswohnungen. 27 Wohnungen wurden vor und während ihrer Fertigstellung veräußert und im März 1974 den Erwerbern übergeben. Die beiden restlichen, bis auf bestimmte Innenausbauarbeiten ebenfalls fertiggestellten Wohnungen erwarben 1976 die Kläger; sie wurden ihnen Mitte Oktober bzw. Mitte Dezember 1976 übergeben.

Die zwischen den Klägern und der Beklagten zustandegekommenen "Kaufverträge" entsprechen inhaltlich den Verträgen, die die Beklagte mit den übrigen Erwerbern abgeschlossen hatte. In dem Formular wurde lediglich § 1 Nr. 3 Satz 1 geändert, wonach die Gebäude errichtet "wurden" (statt "werden"). In § 8 Nr. 2 schloß die Beklagte - wie bei allen Verträgen - ihre Haftung für bei der Abnahme nicht vorbehaltene Mängel aus und trat den Erwerbern insoweit ihre Gewährleistungsansprüche gegen die übrigen Baubeteiligten ab.