BGH - Beschluss vom 19.12.2019
V ZB 145/18
Normen:
BGB § 135 Abs. 1 S. 1; BGB § 135 Abs. 2; BGB § 136; BGB § 892 Abs. 1 S. 2; BGB § 894; BauGB § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4 und S. 6; BauGB § 172 Abs. 2; WEG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 53
MDR 2020, 478
MietRB 2020, 107
NJW-RR 2020, 395
WM 2020, 1278
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 49 SB 3209-148
KG, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 53/18

Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum zivilrechtlich als behördliches Veräußerungsverbot; Verweigerung des Vollzugs einer Teilungserklärung im Grundbuch durch das Grundbuchamt

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen V ZB 145/18

DRsp Nr. 2020/2437

Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum zivilrechtlich als behördliches Veräußerungsverbot; Verweigerung des Vollzugs einer Teilungserklärung im Grundbuch durch das Grundbuchamt

a) Das Grundbuchamt darf den Vollzug einer Teilungserklärung im Grundbuch nicht deshalb verweigern, weil dem teilenden Eigentümer die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Hinblick auf einen Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt worden ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Untersagung im Grundbuch eingetragen ist.b) Die vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB ist zivilrechtlich als behördliches Veräußerungsverbot im Sinne von § 136 BGB anzusehen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2018 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg - Grundbuchamt - vom 13. Februar 2018 zu Nr. 1 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags der Beteiligten vom 8. Februar 2018 nicht aus den in Nr. 1 der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 genannten Gründen abzulehnen.