Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2018 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg - Grundbuchamt - vom 13. Februar 2018 zu Nr. 1 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags der Beteiligten vom 8. Februar 2018 nicht aus den in Nr. 1 der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 genannten Gründen abzulehnen.
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