BGH - Urteil vom 10.02.2017
V ZR 166/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 28 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
DNotZ 2017, 942
MDR 2017, 695
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 844
NZM 2017, 445
ZMR 2017, 570
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 252/10
LG Saarbrücken, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 61/15

Wohnungseigentümergemeinschaft als alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes; Schadenersatzansprüche gegen den Wohnungseigentümer bei Nichtzahlung des Wohngelds

BGH, Urteil vom 10.02.2017 - Aktenzeichen V ZR 166/16

DRsp Nr. 2017/5913

Wohnungseigentümergemeinschaft als alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes; Schadenersatzansprüche gegen den Wohnungseigentümer bei Nichtzahlung des Wohngelds

WEG § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 5 a) Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.b) Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2016 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 28 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 5;

Tatbestand