I.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den auf der Strecke zwischen H-Straße/ A-Weg und B-straße erfolgten Ausbau der C -Allee in R. Die Beklagte hat die bisher ausgebaute Straßenstrecke als Sammelstraße abgerechnet und die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger wie folgt zu Erschließungsbeiträgen herangezogen:
1. Die Klägerin zu 1) durch Bescheid vom 1. Oktober 1971 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 20. September 1973 zu einem Erschließungsbeitrag von 6 336,76 DM für das Grundstück W-weg (FlNr. 4021) (BVerwG 8 C 16.81),
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