BVerwG vom 13.12.1991
7 C 25.90
Normen:
AtG § 7 a; AtVfV § 18 Abs.1; BBergG § 1 Nr.2, 3, §§ 52, 55, 56, 57, 126; BImSchG § 4 Abs.2, §§ 8, 9 ;
Fundstellen:
BVerwGE 89, 246
UPR 1992, 236
ZfBR 1992, 94

BVerwG - 13.12.1991 (7 C 25.90) - DRsp Nr. 1993/1224

BVerwG, vom 13.12.1991 - Aktenzeichen 7 C 25.90

DRsp Nr. 1993/1224

»Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG muß in einem Betriebsplan die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter auch außerhalb des Betriebs getroffen werden. Ein Rahmenbetriebsplan für einen Untergrundspeicher muß nicht für das bergbauliche "Gesamtvorhaben" aufgestellt werden. Nach welchen Gesichtspunkten und für welches Vorhaben im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG die Bergbehörde von dem Unternehmer die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans verlangt, entscheidet sie danach, welche Steuerungsfunktion dem Rahmenbetriebsplan im Hinblick auf die Anforderungen des § 55 Abs. 1 BBergG zukommen soll. Im Rahmenbetriebsplan ist der "längere Zeitraum" seiner Geltung durch genaue Zeitangabe zu bestimmen. Hauptbetriebspläne sind nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Errichtung eines Untergrundspeichers aufzustellen.«

Normenkette:

AtG § 7 a; AtVfV § 18 Abs.1; BBergG § 1 Nr.2, 3, §§ 52, 55, 56, 57, 126; BImSchG § 4 Abs.2, §§ 8, 9 ;

Gründe:

I.