BVerwG vom 16.09.1981
8 C 1 u. 2.81
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 43 Nr. 296
NJW 1981, 951

BVerwG - 16.09.1981 (8 C 1 u. 2.81) - DRsp Nr. 1996/15893

BVerwG, vom 16.09.1981 - Aktenzeichen 8 C 1 u. 2.81

DRsp Nr. 1996/15893

Bei Eigentümerwechsel vor Fertigstellung der Straße ist die Vorausleistung an den zu erstatten, der sie bezahlt hat. Der Rückzahlungsanspruch entsteht, wenn feststeht, daß eine persönliche Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann, also beim Eigentumsübergang. Fällig wird er, wenn die Beitragspflicht des neuen Eigentümers nach § 135 Abs. 1 fällig wird. Dieser Rückzahlungsanspruch entsteht und wird fällig, wenn feststeht, daß eine Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Hinweis: Durch das BauGB ist dieser Anspruch entfallen. Es findet eine Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld statt, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

Fundstellen
BRS 43 Nr. 296
NJW 1981, 951