BVerwG - 23.06.1972 (4 C 15.71) - DRsp Nr. 1996/15990
BVerwG, vom 23.06.1972 - Aktenzeichen 4 C 15.71
DRsp Nr. 1996/15990
Allgemein hat die Gemeinde einen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Erschließungsanlagen.§ 132 Abs. 4 verlangt nicht, daß in der Satzung eine Flächeneinteilung der Straße vorgenommen wird.Es bracht daher nicht festgelegt zu werden, welche Teilanlagen (Fahrbahn, Gehwege, Grünstreifen usw.) auf der Fläche der Gesamtanlage eingerichtet werden. Das ist generalisierender Regelung für alle Straßen der Gemeinde nicht zugänglich.