BVerwG vom 23.06.1972
4 C 15.71
Normen:
BauGB § 129 Abs. 1 ; BauGB § 132 ;
Fundstellen:
BVerwGE 40, 177
BVerwGE 40, 178
DÖV 1973, 205

BVerwG - 23.06.1972 (4 C 15.71) - DRsp Nr. 1996/15990

BVerwG, vom 23.06.1972 - Aktenzeichen 4 C 15.71

DRsp Nr. 1996/15990

Allgemein hat die Gemeinde einen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Erschließungsanlagen. § 132 Abs. 4 verlangt nicht, daß in der Satzung eine Flächeneinteilung der Straße vorgenommen wird.Es bracht daher nicht festgelegt zu werden, welche Teilanlagen (Fahrbahn, Gehwege, Grünstreifen usw.) auf der Fläche der Gesamtanlage eingerichtet werden. Das ist generalisierender Regelung für alle Straßen der Gemeinde nicht zugänglich.

Normenkette:

BauGB § 129 Abs. 1 ; BauGB § 132 ;
Fundstellen
BVerwGE 40, 177
BVerwGE 40, 178
DÖV 1973, 205