BVerwG - 28.10.1981 (8 C 4.81) - DRsp Nr. 1996/15888
BVerwG, vom 28.10.1981 - Aktenzeichen 8 C 4.81
DRsp Nr. 1996/15888
Ein Anspruch auf Erschließung kann begründet sein durch Ablauf von sechs Jahren nach der Erhebung von Vorausleistungen. Dies verstößt nicht gegen die Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit der Gemeinde, weil es an das vorangegangene Verhalten der Gemeinde anknüpft. Die Erschließungspflicht geht dahin, die Erschließungsanlagen in einen Zustand zu versetzen, der die funktionsgerechte Nutzung der Baulichkeiten auf dem Grundstück gestattet.