BVerwG - 29.04.1977 (4 C 39.75) - DRsp Nr. 1996/15944
BVerwG, vom 29.04.1977 - Aktenzeichen 4 C 39.75
DRsp Nr. 1996/15944
Ein Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit sich die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine tatsächliche Entwicklung genommen haben, die die Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und dies auch erkennbar ist, so daß das Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzungen nicht mehr schutzwürdig ist. Die Voraussetzungen für ein Gewohnheitsrecht müssen nicht vorliegen. Ob eine Festsetzung funktionslos und deshalb ungültig geworden ist, kann nicht danach beurteilt werden, ob ein Staatsbürger sich auf sie beruft oder ob sie ihm entgegengehalten wird. Zu beachten ist nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch ihre Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit.