BVerwG - Beschluß vom 01.10.2002
9 VR 9.02

BVerwG - Beschluß vom 01.10.2002 (9 VR 9.02) - DRsp Nr. 2002/15993

BVerwG, Beschluß vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 9 VR 9.02

DRsp Nr. 2002/15993

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Eigentümer von Appartements in dem Wohn- und Geschäftshaus Listemannstraße 18 in M. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. März 2002 für den Neubau der Straßenbahntrasse Listemannstraße. Mit seiner Klage macht er insbesondere geltend, die Trassenführung durch die Listemannstraße sei aufgrund der vorhabenbedingten hohen Belastung des Hauses durch Schall, Erschütterungen und Elektrosmog und im Hinblick auf eine nicht in Erwägung gezogene, sein Eigentum aber weniger belastende alternative Trassenführung abwägungsfehlerhaft.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 29 Abs. 6 Satz 2 (PersBefG) und § Abs. Satz 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Klage. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand des derzeitigen Erkenntnisstandes ergibt sich, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben kann.