BVerwG - Beschluß vom 12.11.2002
9 B 76.02
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 1596/02

BVerwG - Beschluß vom 12.11.2002 (9 B 76.02) - DRsp Nr. 2003/1548

BVerwG, Beschluß vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 9 B 76.02

DRsp Nr. 2003/1548

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Einen für das angefochtene Urteil erheblichen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG führen könnte, hat die Klägerin nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 erforderlichen Weise bezeichnet. Voraussetzung dafür wäre, dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in deren rechtlicher Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dazu reicht es nicht aus, wenn die Beschwerde - wie hier - die Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen pauschal in Zweifel zieht.