BVerwG - Beschluß vom 18.12.1995
4 NB 30.95
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 10, § 12, § 214 Abs. 3 Satz 1, § 215 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 30
BRS 57, 94
BauR 1996, 351
DVBl 1996, 690
DÖV 1996, 380
NVwZ 1996, 890
UPR 1996, 151
ZfBR 1996, 163
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 12792/94

BVerwG - Beschluß vom 18.12.1995 (4 NB 30.95) - DRsp Nr. 1996/28450

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 4 NB 30.95

DRsp Nr. 1996/28450

»1. Ein wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksamer Bebauungsplan kann gemäß § 215 Abs. 3 BauGB grundsätzlich auch dann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn er inzwischen geändert worden ist. Waren auch die Änderungen wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam, können sämtliche Satzungsbeschlüsse unter Nachholung der Ausfertigungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 2. Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans ist ausgeschlossen, wenn das Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 10, § 12, § 214 Abs. 3 Satz 1, § 215 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem Gebiet, für das die Antragsgegnerin 1982 einen Bebauungsplan beschloß, der in den Jahren 1984 und 1985 geändert wurde. Der ursprüngliche Plan wurde ebenso wie die beiden Änderungspläne bekanntgemacht, aber nicht ausgefertigt. Am 15. Mai 1995 faßte der Gemeinderat den Beschluß, "den Bebauungsplan sowie dessen erste und zweite Änderung rückwirkend ab 1. Juli 1982 bzw. 1. April 1984 bzw. 13. Dezember 1985 in Kraft zu setzen". Alle drei Pläne wurden am 24. Mai 1995 ausgefertigt und am 26. Mai 1995 unter Hinweis auf die in den Jahren 1982, 1984 und 1985 erfolgten Genehmigungen bekanntgemacht.