I. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem Gebiet, für das die Antragsgegnerin 1982 einen Bebauungsplan beschloß, der in den Jahren 1984 und 1985 geändert wurde. Der ursprüngliche Plan wurde ebenso wie die beiden Änderungspläne bekanntgemacht, aber nicht ausgefertigt. Am 15. Mai 1995 faßte der Gemeinderat den Beschluß, "den Bebauungsplan sowie dessen erste und zweite Änderung rückwirkend ab 1. Juli 1982 bzw. 1. April 1984 bzw. 13. Dezember 1985 in Kraft zu setzen". Alle drei Pläne wurden am 24. Mai 1995 ausgefertigt und am 26. Mai 1995 unter Hinweis auf die in den Jahren 1982, 1984 und 1985 erfolgten Genehmigungen bekanntgemacht.
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