I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (Teil-)Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 3. Juni 2002 für den Neubau der B 103 n/B 189 n - Ortsumgehung Pritzwalk. Er ist Eigentümer von Grundstücken, die für die Neubautrasse bzw. für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, sowie eines weiteren Grundstücks, auf dem sich in einer Entfernung von mehr als 150 m zur geplanten Fahrbahnachse eine unter Denkmalschutz stehende und zu Wohnzwecken aufwendig sanierte frühere Wassermühle befindet. Mit seiner Klage macht der Antragsteller geltend, die Trassenführung und die sich daraus ergebende Festsetzung von Ausgleichsflächen sowie die Veränderung einer vorhandenen Wegeverbindung seien abwägungsfehlerhaft.
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