BVerwG - Beschluß vom 29.10.2002
4 B 62.02
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 9/01

BVerwG - Beschluß vom 29.10.2002 (4 B 62.02) - DRsp Nr. 2003/1488

BVerwG, Beschluß vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 4 B 62.02

DRsp Nr. 2003/1488

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger legt nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Er wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von ihm bekämpfte Duldungsanordnung im Verbund mit der an die Bauherrn des baurechtswidrigen Bauvorhabens gerichteten Beseitigungsverfügung nicht an Ermessensfehlern leidet.

Ob die Bauaufsichtsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, ist eine Frage der Auslegung und der Anwendung des Bauordnungsrechts, das der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist, da es dem irrevisiblen Landesrecht angehört (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).