I. Die Antragsteller wenden sich in einem (zweiten) Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, den die Antragsgegnerin nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 215 a BauGB) erneut bekannt gemacht hat.
Mit Urteil vom 9. Januar 2002 (8 C 10659/01.OVG) hatte das Normenkontrollgericht den am 11. Januar 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Am Bahnhof" der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragsteller wegen eines Abwägungsfehlers für unwirksam erklärt und den weitergehenden, auf Feststellung der Nichtigkeit gerichteten Antrag, mit dem die Antragsteller auch andere formelle und materielle Mängel gerügt hatten, abgelehnt. Am 14. März 2002 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut als Satzung. Den neuerlichen Normenkontrollantrag, mit dem die Antragsteller beantragt haben, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, hat das Normenkontrollgericht mit Urteil vom 3. Juni 2002 abgelehnt, weil der umstrittene Bebauungsplan nunmehr in formeller und materieller Hinsicht der Überprüfung standhalte. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wenden sich die Antragsteller.
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