I. 1. Die Klägerin ist eine Agrargenossenschaft. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2001 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. September 1999. Die Planfeststellung betrifft den Ausbau der Bundesautobahn A 4. Gegenstand des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses ist die Vervollständigung landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Durch sie sollen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden. Der angegriffene ändernde Planfeststellungsbeschluss sieht dazu die Inanspruchnahme von etwa 6,35 ha Fläche für die landespflegerische Maßnahme E 4 vor.
Die benötigte Fläche steht derzeit im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Diese hat die Fläche durch die ... GmbH ... an die Klägerin verpachtet. Das Pachtverhältnis ist auf das Jahr 2010 befristet. Die Klägerin strebt eine Verlängerung des Pachtverhältnisses oder den Kauf der Pachtfläche an.
2. Die Klägerin hat fristgemäß gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2001 Klage erhoben. Mit ihr macht sie die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Dazu trägt sie im Wesentlichen vor:
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