Coronakrise und Bau

Der richtige Umgang mit Vertragspartnern und anderen Beteiligten im Hinblick auf Fristen und Termine und darüber hinaus

Im Gegensatz zur Situation in manchen Nachbarländern liefen in Deutschland die Baustellen weiter.

Gleichwohl wurden und werden infolge der Krise die Pläne, Wünsche und Absichten von Baubeteiligten auf tausenderlei Weise durchkreuzt:

Benötigte Bauteile oder Baumaterialien konnten oder können nicht - oder nicht wie geplant - gefertigt oder geliefert werden.

Mitarbeiter oder Nachunternehmer konnten oder können wegen Krankheit, Quarantäne, Grenzschließungen oder aus anderen Gründen nicht oder nicht mit der erforderlichen Personalstärke arbeiten.

Solche Störungen im weitesten Sinne (und weitere) können in jedem Stadium und bei jedem Beteiligten jederzeit und auch mehrfach auftreten, zumal leider nicht sicher ist, dass es keine zweite Welle der Covid-19-Pandemie gibt.

Hinweis

Dabei stellen sich maßgeblich zwei Fragen:

Wie sollen sich Baubeteiligte bei coronabedingten Störung gegenüber anderen Baubeteiligten verhalten?

Welche Ansprüche oder können überhaupt welche bei coronabedingten Verzögerungen bestehen?

Für das richtige Verhalten der Baubeteiligten ist aus § 6 VOB/B viel abzuleiten; diese Bestimmung formuliert ein Leitbild, welches auch bei BGB -Verträgen beachtet werden sollte, und zwar jeweils von beiden Vertragspartnern: