BVerwG - Urteil vom 13.12.2018
4 CN 3.18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 3; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 164, 74
BauR 2019, 813
DVBl 2019, 846
DÖV 2019, 413
NVwZ 2019, 491
ZfBR 2019, 376
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 105/14

Darstellen von ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen hinsichtlich Ausschlusswirkung; Ausscheiden von Flächen mit Aufnahme weniger Anlagen als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung; Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle als die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende Entscheidung der Gemeinde

BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 4 CN 3.18

DRsp Nr. 2019/3184

Darstellen von ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen hinsichtlich Ausschlusswirkung; Ausscheiden von Flächen mit Aufnahme weniger Anlagen als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung; Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle als die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende Entscheidung der Gemeinde

1. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für die Ausschlusswirkung nicht, dass ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen dargestellt werden. Flächen, die weniger Anlagen aufnehmen können, sind daher nicht stets als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung auszuscheiden.2. Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Ls. 2). Über diesen Gegenstand darf der Tenor einer stattgebenden Normenkontrollentscheidung nicht hinausgehen.

Tenor