Übersicht - Sinn und Zweck des BauFordSiG

Sinn und Zweck des GSB aus dem Jahre 1909

Mit dem fortschreitenden Ausbau der Städte zum Beginn des letzten Jahrhunderts (ca. 1900) gingen viele Grundeigentümer dazu über, ihre Grundstücke mit Häusern zu bebauen, die mangels anderer Geldmittel mit erstrangigen Hypothekendarlehen finanziert wurden. Da die Werklohnforderungen der Bauhandwerker jeweils nur nach Fertigstellung des Werks oder eines wesentlichen Teils des Werks beglichen werden mussten, kam es häufig vor, dass die für die Baufinanzierung bestimmten Mittel, auf deren Auszahlung nur der Grundstückseigentümer einen Anspruch hatte, verbraucht waren. Die Grundpfandgläubiger mit erstrangigen Hypotheken waren durch die Fertigstellung des Bauwerks und den entsprechenden Wertzuwachs des Grundstücks gesichert. Die Bauhandwerker, die Material und Arbeit aufgewandt und damit erst den Wertzuwachs des Grundstücks ermöglicht hatten, gingen häufig leer aus. Das ihnen alleine nach dem Gesetz zustehende Sicherungsmittel einer Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648 BGB griff nicht, da i.d.R. die erste Rangstelle im Grundbuch durch Grundpfandrechte der finanzierenden Banken belegt war. Aus diesem Grunde wurde zu Beginn des vorigen Jahrhunderts ein Gesetz zum Schutz des Baugewerbes gefordert und im Jahre 1909 ein entsprechendes Gesetz - nämlich das (GSB) vom 01.06.1909 (RGBl, 449) erlassen (§ ist erst zum 01.05.1993 in das aufgenommen worden).