Persönlicher Schutzbereich

Alle mit der Bauausführung beschäftigten Firmen

Zu dem Personenkreis, der durch § 1 Abs. 1 BauFordSiG geschützt werden soll, gehören alle die Personen, die an der Herstellung des Baus oder dem Umbau aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind. Dazu gehören insbesondere:

Alle Bauhandwerker wie GU, GÜ, Nachunternehmer,

alle Baustofflieferanten,

alle Architekten, Fachingenieure und in einem Dienstvertrag beschäftigten und für die betreffende Baustelle tätigen Angestellten.

Keine vertragliche Rechtsbeziehung mit dem BG-Empfänger notwendig

Voraussetzung für einen Anspruch aus dem BauFordSiG gegenüber dem Baugeldempfänger ist nicht, dass irgendwelche vertraglichen Verbindungen zwischen dem Baugeldempfänger und dem Baubeteiligten bestehen. Bei dem Anspruch nach dem BauFordSiG handelt es sich ja um keinen bauvertragsrechtlichen, sondern um einen deliktsrechtlichen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 2 BauFordSiG. Auch ein Subunternehmer könnte so Ansprüche nach dem BauFordSiG gegen den Bauherrn geltend machen, wenn die betreffenden Voraussetzungen vorliegen.