Wesentliche Voraussetzung des Streitbeitritts ist gem. § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse daran, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege. Wie bereits voranstehend erwähnt (Teil 8/3.4.2), ist die bestimmte Angabe des Interesses in der Streitbeitrittsschrift anzugeben.
Grundsätzlich kann ein rechtliches Interesse nur nach allgemeiner Meinung in Urteilsverfahren gegeben sein, wobei die Prozessart unbedeutend ist. Aus diesem Grunde wäre daher auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Streitbeitritt möglich (Thomas/Putzo, a.a.O., § 66 Rdnr. 2). Im Rahmen von Bauprozessen ist daher durchaus denkbar, dass insbesondere bei einstweiligen Verfügungsverfahren zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gem. §
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