I.
Die Kläger sind Eigentümer des Eckgrundstücks L. in D., das mit einem viergeschossigen, um die Jahrhundertwende errichteten Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Beim Erwerb des Grundbesitzes hatten die Kläger Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach §
Daraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 1980 die Unterschutzstellung des Hauses nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen -
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