Der Bauträgervertrag unterliegt besonderen Rechtsvorschriften, nämlich den §§ 650u und 650v BGB. Letztere Vorschrift wiederum verweist auf Art.
Die §§ 650u und 650v BGB gelten für Verträge, welche nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden. Die MaBV als zwingendes öffentliches Recht (Gewerberecht) gilt schon seit ihrem Inkrafttreten Anfang der siebziger Jahre für alle Fälle, in denen der Bauträger vor Eigentumsumschreibung Geld der Erwerberin entgegennehmen will. § 632a BGB a.F. für vor dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge verwies schon vorher über §
Der Bauträger übernimmt kumulativ die Verpflichtung, seinem Vertragspartner (der in den notariell zu beurkundenden Verträgen i.d.R. als "Käufer" oder "Erwerber" bezeichnet wird, ohne dass dies irgendeine Auswirkung auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1981 - VII ZR 259/80, BauR 1981,
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