Anspruchsgrundlagen des BGB

Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

Keine konkreten Regelungen über den Verzögerungsschaden im Werkvertragsrecht des BGB

In § 642 BGB wird bei Vorliegen eines Annahmeverzugs des Bestellers dem Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zugebilligt. Im Übrigen regelt das BGB den Ersatz des Verzögerungsschadens des Auftragnehmers bei Durchführung eines Bauvertrags im Werkvertragsrecht nicht.

Ist deshalb bei einem Bauvertrag die VOB als Vertragsbestandteil nicht vereinbart worden und kann man sich insofern nicht auf die Anspruchsgrundlagen des § 2 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 6 VOB/B berufen, muss der Auftragnehmer bei Durchsetzung seines Verzögerungsschadens auf die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Leistungsstörungsrecht zurückgreifen. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens stehen hier dem Auftragnehmer folgende Anspruchsgrundlagen zur Verfügung:

Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB bei Schuldnerverzug des Bauherrn;

§§ 280 Abs. 3, 282, 241 Abs. 2 BGB : Schadensersatz neben der Leistung bei der Verletzung von Nebenpflichten;

§§ 293 ff. BGB bei Annahmeverzug des Bauherrn.

Verzug

1.

Schuldnerverzug (§§ 280 Abs. 1 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB)