Der Erlass des Bundesbauministeriums zu der Notwendigkeit von Stoffpreisgleitklauseln

In einer E-Mail vom 22.06.2022 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, wie das Bundesbauministerium mit vollem Namen heißt, auf die Bedeutung des Erlasses vom 25.03.2022 hingewiesen und Klarstellungen vorgenommen.

Preisgleitklauseln in der Bundesbauverwaltung

Der genannte Erlass schreibt - nur - für die Bundesbauverwaltung sowie Länderbauverwaltungen, welche in Organleihe Bauaufgaben des Bundes wahrnehmen, zwingend die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln vor, wobei diese Gleitklauseln vor allem dann zu vereinbaren sind, wenn Stoffe ungewöhnlichen Preisveränderungen ausgesetzt sind. Dabei muss der Stoffanteil 0,5 % der geschätzten Auftragssumme betragen, und die Stoffkosten sollen geschätzt 5.000 Euro überschreiten. Im Übrigen ist das Verfahren in dem Erlass geregelt - auch verschiedene Alternativen anhand der Formblätter 225 und 225a - wie die Berechnung vorgenommen werden kann. Die Einzelheiten sind noch einmal in dieser E-Mail dargestellt. Es wird auch Wert darauf gelegt, dass die Vorgaben handhabbar sind. Diese Vorgabe gilt direkt nur für die o.g. Auftraggeber. Die Länder können eigene Regelungen treffen wie auch die Kommunen.

Zuwendungen

Es wird noch auf den wichtigen Punkt hingewiesen, dass u.U. bei Zuwendungen des Bundes auch die Vorgaben dieses Erlasses beachtet werden müssen, das ist im Einzelnen anhand des Zuwendungsbescheids zu prüfen.

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