Der notwendige Sachvortrag und die notwendigen Nachweise zur Schadenshöhe - haftungsausfüllende Kausalität

Wenn die anspruchstellende Person eine Pflichtverletzung, hier des Auftraggebers, nachgewiesen hat sowie auch, dass diese Pflichtverletzung für den Anspruchsteller grundsätzlich negative zeitliche Folgen gehabt hat (paradigmatisch: Verlängerung der Leistungszeit bei gleich bleibendem Einsatz von Produktionsmitteln bei gleicher Vergütung), wenn also der Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität ausreichend ist und die dafür erforderlichen und vorgetragenen Tatsachen nachgewiesen oder unstreitig sind, dann fehlt "nur" noch der ausreichende Vortrag und ggf. Nachweis zur Schadenshöhe als Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität.

Das ist ein Grundsatz des Schadensrechts:

Wenn A nachgewiesen hat, dass B durch einen fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall sein Auto beschädigt hat, dann ist die haftungsbegründende Kausalität nachgewiesen.

Zur haftungsausfüllenden Kausalität muss dann A Vortrag und Nachweis zur Höhe des Schadens am Auto und, wichtiger noch, zu Personenschäden halten bzw. erbringen.

Konkreter Nachweis der Höhe des Schadens

Das deutsche Schadensrecht ist grundsätzlich "schädigerfreundlich", indem es mit der einzigen Ausnahme von Schmerzensgeldfällen unabhängig von der Intensität der Pflichtverletzung vom Geschädigten grundsätzlich den Nachweis der Schadenshöhe auf Heller und Pfennig verlangt.