1. Hat sich die mangelhafte Planung- oder Überwachungsleistung des Architekten im Bauwerk als Bauwerksmangel verkörpert, kann der Besteller vom Architekten Schadensersatz verlangen, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Architekten setzen zu müssen. Denn der Baumangel ist aus Sicht des Architektenvertrags Mangelfolgeschaden.
Der Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB ist im Regelfall nur auf Geldersatz gerichtet.
2. Beruht der Bauwerksmangel auf einem Überwachungsfehler, ist bei nach dem 01.01.2018 abgeschlossenen Architekten- und Ingenieurverträgen § 650t BGB zu beachten. Danach kann der Architekt die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Unternehmer für den Mangel einzustehen hat und diesem gegenüber noch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, BauR 2012,
3. Nachdem sich die mangelhafte Architektenleistung bereits im Bauwerk verkörpert hat, können die Mängel des Bauwerks durch Nacherfüllung der Architektenleistung nicht mehr beseitigt oder verhindert werden. Dem Auftraggeber steht daher zunächst der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung zur Verfügung, §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.
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