OLG München - Beschluss vom 11.03.2020
32 W 284/20
Normen:
RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 576/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungStreitwert bei Herausgabeklagen für gemietete oder geleaste bewegliche SachenWert des Leasing- oder Mietgegenstandes

OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 32 W 284/20

DRsp Nr. 2020/4579

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Streitwert bei Herausgabeklagen für gemietete oder geleaste bewegliche Sachen Wert des Leasing- oder Mietgegenstandes

Der Streitwert bei Herausgabeklagen bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen ist in Höhe des Wertes der Sachen festzusetzen, unabhängig davon, ob der Fortbestand des Miet- oder Leasingvertrages streitig ist. § 41 GKG ist nur anzuwenden, wenn Streitgegenstand nur die Feststellung des Bestehens des Vertragsverhältnisses ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Passau vom 17.02.2020, Az. 4 O 576/19, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 14.632,48 € festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.