Der substantiierte Sachvortrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht der Mindestinhalt einer Klage darin, dass angegeben wird, wer (Klagepartei) von wem (Beklagtenpartei) was (Antrag) warum (Begründung) haben will. Nach weiterhin absolut (zurecht) herrschender Auffassung wird der Streitgegenstand einer Zivilklage bestimmt vom Antrag ("der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 Euro zu bezahlen") und dem in der Klage angegebenen Lebenssachverhalt, auf welchen der Anspruch gestützt wird (der Kläger fordert Restwerklohn aus einem Bauvertrag über Bodenbelagsarbeiten bei dem Bauvorhaben Sanierung des Hauses XY-Straße 24) (zum zweigliedrigen Streitgegenstand z.B. Prütting/Gehrlein, ZPO -Kommentar, Einleitung E Streitgegenstand Rdnr. 17 m.w.N.). Der Streitgegenstand ist offensichtlich von entscheidender Bedeutung für Fragen der Rechtskraft. Eine andere Frage als diejenige nach dem Mindestinhalt einer Klage für die Begründung eines wirksamen Prozessrechtsverhältnisses über einen bestimmten Streitgegenstand ist die Frage, wie genau oder substantiiert der Lebenssachverhalt vorgebracht werden muss, auf den der Antrag gestützt wird.

Schlüssiger Sachvortrag und Substantiierung